Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf den oder die Erben über. Diesen Vorgang bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt also rechtlich in die »Fußstapfen« des Erblassers. Alle vererblichen Rechte und Pflichten gehen unmittelbar mit dem Erbfall, also mit dem Tod einer Person, auf deren Erben über.
Der Erbe erwirbt im Rahmen der Erbschaft nicht nur das Vermögen, das sich im Nachlass befindet, er hat grundsätzlich auch für die hinterlassenen Schulden des Erblassers einzustehen. Kraft Gesetzes haftet der Erbe für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden, die den Erben als solchen treffen, Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen, also mit dem Vermögen des Nachlasses und seinem privaten Vermögen (sog. Eigenvermögen). Die Nachlassgläubiger können sich also mit ihren Forderungen sowohl an das Privatvermögen des Erben als auch an das Aktivvermögen des Nachlasses halten.
Allerdings räumt das Gesetz dem Erben Möglichkeiten ein, seine Haftung unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßnahmen zu beschränken. Macht der Erbe von dieser Möglichkeiten Gebrauch, wird der Nachlass von seinem Eigenvermögen getrennt. Der Erbe haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr mit seinem Eigenvermögen. Die Nachlassgläubiger können sich vielmehr nur noch an den Nachlass halten und nicht mehr auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen.
Auf folgende Antworten erhalten Sie Antworten: